Rechtsprechung Arbeitsrecht: Leistungsort und Zeugnis

20.03.2013 RAin Regine Götz Zeugnis, Leistungsort

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 06.02.2013 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis, wie auch sonstige Arbeitspapiere, mit Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber abzuholen hat. Es handele sich um eine Holschuld. Sofern ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses einklagt, obwohl unstreitig ein vorheriger Abholversuch nicht unternommen wurde, wird er in der Regel im Prozess unterliegen.

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