Denken Sie an den Zuschuss vom Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung

30.03.2022 Rechtsanwältin Regine Götz Zuschuss, Entgeltumwandlung, 15 %, Altverträge, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Zum 01.01.2022 ist eine wichtige Änderung der Regelungen zur Betriebliche Altersversorgung wirksam geworden. Sofern Sie sich zu einer sogenannten Entgeltumwandlung entschieden haben, ist Ihr Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % auf Ihren Beitrag zu gewähren, soweit Ihr Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung spart. Diese Zuschusspflicht betrifft somit Arbeitnehmer, die unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Gehalt erhalten. Die Regelung gilt ab dem 01.01.2022 nun auch für Verträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden sind, sogenannte Altverträge.

Bei der praktischen Umsetzung dieses Anspruches ergeben sich jedoch einige Hürden, welche ich Ihnen gern im Folgenden kurz zusammenfassen möchte:

Zum einen hat sich gezeigt, dass nicht alle durchführenden Versicherungsunternehmen eine Erhöhung der Prämie in einem Altvertrag akzeptieren. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie der Zuschuss Ihnen dennoch zufließen kann. Zu denken ist an eine Beibehaltung des ursprünglichen Beitrages und dessen Aufteilung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Ebenso kommt ggf. ein Abschluss eines weiteren Vertrages in Betracht, dessen Prämie allein in dem Zuschuss des Arbeitgebers besteht.

Zum anderen ist nicht abschließend geklärt, ob (und falls ja, in welcher Höhe) Ihr Arbeitgeber Leistungen zur Betrieblichen Altersvorsorge gegenrechnen kann, die er schon freiwillig leistet. Hier können auf Sie anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in die rechtliche Bewertung einfließen. Ebenso kommt es auf den genauen Wortlaut und die Ausgestaltung der Zusage des Arbeitgebers an. Hierzu liegen seit dem 03.02.2022 zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vor, welche zu berücksichtigen wären.

Des Weiteren kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Zuschuss „spitz“ – also ausgehend von der tatsächlichen Ersparnis – oder „pauschal“ – also 15 % des Beitrages ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Ersparnis – berechnet.

Es ist daher noch einiges zu tun, um Ihren Anspruch auf Zuschuss zu realisieren. Welche einzelnen Schritte zu unternehmen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Gerne möchte ich Sie hierbei unterstützen. Melden Sie sich gern, wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, sei es über unser Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch. Eine sogenannte Erstberatung wäre in diesem Fall für Sie kostenlos. Meine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Arbeitsrecht (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Ich berate meine Mandanten im gesamten Bundesgebiet, gerichtlich und außergerichtlich.