Hinterbliebenenversorgung Spätehenklausel Wirksamkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 04.08.2015 (3 AZR 137/13) erneut mit der Wirksamkeit von sogenannten „Spätehenklauseln“ in betrieblichen Hinterbliebenenversorgungen befasst. Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters. (Leitsatz des Gerichtes)
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15.10.2013 (3 AZR 294/11) einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt. In dem damals zu Grunde liegenden Fall jedoch wurde die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen. Nach Ansicht des BAG verstoße eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. (Leitsatz des Gerichtes)