Vorliegen eines Scheinpraktikums und Differenzvergütungsansprüche

27.10.2016 RAin Regine Götz Scheinpraktikum, weitere Lohnansprüche

Das Landgerichtsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer Entscheidung vom 20.05.2016 mit den Fragen beschäftigt, wann ein Scheinpraktikum vorliegt und ob dem „Praktikanten“ ein weiterer Lohnanspruch zusteht. (LAG Berlin-Brandenburg 6 Sa 1787/15).

Das LAG hat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verwiesen, nach der ein Praktikum erfordere, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Das erfordere weiter, dass das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich überwiege. Der „Praktikant“ habe grundsätzlich seine Behauptung zu beweisen, dass ein Arbeitsverhältnis und gerade kein Praktikantenverhältnis vorgelegen habe. Sei jedoch schon aus dem Vertragstext ein Arbeitsverhältnis indiziert, so treffe den Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung die eines Nicht-Arbeitsverhältnisses war, somit also der Ausbildungszweck im Vordergrund stand. Kann der Arbeitgeber diese Tatsache nicht beweisen, sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen und daher ein Differenzlohn zu zahlen. In diesem Fall war ein Tarifvertrag anwendbar, aus dem sich der Lohnanspruch ergeben habe.
Für den nicht behandelten Fall, in denen kein Tarifvertrag anwendbar ist, wird der „Praktikant“ wohl die Höhe der üblichen Vergütung darlegen und beweisen müssen. Jedenfalls wird wohl auf den Mindestlohn zurückgegriffen werden können.

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