Ersatz für Verdienstausfall wegen verspätet zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze

Der Bundesgerichtshof hat in drei Parallelentscheidungen vom 20.10.2016 entschieden, dass Eltern, deren Kindern entgegen der Verpflichtung des Staates aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, und die deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können (BGH Az.: III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15).

Wichtig für die Geltendmachung ist insbesondere die Klarstellung des BGH, dass zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Amtsträgers spreche, wenn der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wird.

Für die Darlegung eines Anspruches wird im Allgemeinen der ablehnende Bescheid des Amtsträgers, der Nachweis einer Beschäftigungsmöglichkeit sowie ein Nachweis des nicht erlangten Verdienstes benötigt.

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