Bundesarbeitsgericht: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszualgen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.08.2017 (Az.: 10 AZR 859/16) entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sogenannte Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Das BAG führt als Begründung die Regelungen § 6 Abs. 5 ArbZG und § 9 Abs. 1 ArbZG an, aus welchen sich die gesetzgeberische Wertung ergebe, dass ein Arbeiten an solchen Tagen eine Erschwernis darstelle. Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht, so dass diese Zulagen dem pfändbaren Einkommen unterliegen.
Wortlaut § 850a Nr. 3 ZPO:
Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
…
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen;
Bei Fragen zu der Umsetzung des Urteils für die Praxis, zum Beispiel bei der Gehaltsabrechnung von Gehältern, die einer Pfändung unterliegen und Sie als Arbeitgeber sogenannter Drittschuldner sind, sprechen Sie gern Frau Rechtsanwältin Götz an.