Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen einer Behinderung – Unterrichtspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX a.F./§ 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX n.F. –

Das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2017 – 8 AZR 492/16 – entschieden, dass in dem Verstoß eines Arbeitgebers gegen Verfahren- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen grundsätzlich ein Indiz iSv § 22 AGG liegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der/die schwerbehinderte Arbeiternehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht gegenüber dem abgelehnten Bewerber gemäß § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX a.F./§ 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX n.F. ein solches Indiz begründen kann. Sofern der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit nicht beweisen kann, dass eine solche Benachteiligung nicht vorgelegen hat, kann der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen.
In eben dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass eine Unterrichtungspflicht nur besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB a.F./ § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX n.F. vorliegen, also gegen die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verstoßen wird und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX a.F./176 SGB IX n.F. genannte Vertretung mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.