Entwurf Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
Am 13.06.2018 hat das Bundeskabinett einen Entwurf des „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2019 in Kraft treten.
Das Gesetz regelt vier Bereiche: Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei Teilzeitmitarbeitern, Brückenteilzeit, erneute Brückenteilzeit, Arbeit auf Abruf, im Einzelnen:
- Stärkung der Rechte des Teilzeit-Arbeitnehmers, welcher eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragt, § 9 TzBfG
- Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit in Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Mitarbeitern, § 9a Abs. 1 bis 3 TzBfG (sogenannte Brückenteilzeit)
- Anspruch auf erneute zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit in Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Mitarbeitern, § 9a Abs. 6 TzBfG (sogenannte erneute Brückenteilzeit)
- Einschränkungen der Arbeit auf Abruf, in dem für Arbeitsverhältnisse, in denen eine Mindestarbeitszeit vereinbart ist, der Arbeitgeber nicht als mehr 25 % dieser Mindestarbeitszeit zusätzlich abrufen kann. Weiter darf der Arbeitgeber bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit nicht mehr als 20 % weniger abrufen. Schließlich gilt eine Wochenstundenzahl von mindestens 20 h anstatt bisher 10 h, wenn die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist.
Von diesen Regelungen kann teilweise durch Tarifvertrag oder durch Einbeziehung des einschlägigen Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Insbesondere der Bereich „Abrufarbeit“ kann unmittelbar ab dem 01.01.2019 arbeitsrechtliche Folgen haben: Sofern in Verträgen keine wöchentliche Arbeitszeit geregelt ist, gilt für Verträge ohne Tarifbindung ab dem 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 h, mit der entsprechenden Vergütungspflicht. Zu denken ist da auch an die sogenannten „Aushilfen auf EUR 450-Basis.“ Es handelt sich um „normale“ Arbeitsverhältnisse, die lediglich sozialversicherungsrechtlich gesondert behandelt werden. Auch hier kann, je nach vertraglicher Ausgestaltung, ein Anspruch auf 20 h wöchentliche Arbeitszeit mit der entsprechenden Vergütungspflicht bestehen.