Ist eine erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bei einer Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zulässig?

Grundsätzlich nein!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvR 1375/14 zwar die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer maximal dreimaligen Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) für verfassungsgemäß erklärt. Jedoch stellt es darüber hinaus fest, dass eine erneute sachgrundlose Befristung beim gleichen Arbeitgeber nicht zulässig sein soll.
Mit diesem Beschluss stellt sich das BVerfG gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, welches § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränkend dahingehend ausgelegt hat, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn seit der Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre vergangen waren. Nach den Entscheidungsgründen des BVerfG soll nur in besonderen Ausnahmefällen ein Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber unzumutbar und daher eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig sein und folgende mögliche Ausnahmefälle werden hierzu aufgelistet: Die Vorbeschäftigung liegt sehr weit zurück oder war ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer. So liege es etwas bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudenten und studentischen MitarbeiterInnen im Rahmen der Berufsqualifizierung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht. Das Vorhandensein einer solchen Unzumutbarkeit wird wohl der Arbeitgeber in einem Arbeitsgerichtsprozess darlegen und beweisen müssen.
Fazit für die Praxis: Eine erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber ist grundsätzlich unwirksam und damit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Entfristung, welcher gemäß § 17 Satz 1 TzBfG spätestens drei Wochen nach Beendigung des erneut befristeten Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsgericht im Wege einer sogenannten Entfristungsklage geltend gemacht werden muss.
Die Arbeitgeber werden andererseits gehalten sein, in einem Bewerbungsgespräch nach Vorbeschäftigungen, inklusive Betriebsübergängen und Rechtsnachfolgen, zu fragen und die Antworten hierauf darlegungsfest zu dokumentieren und das Vorliegen eines vom BVerfG genannten Ausnahmefalls festzuhalten.