Anspruch auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub geht bei Tod des Arbeitsnehmers, welcher zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, auf die Erben über
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Alleinerbin gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen hat. Das BAG hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 einen solchen Anspruch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bejaht, siehe hierzu auch Pressemitteilung Nr. 1/19.
Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Eine solche Abgeltung hat nach der gemäß dem europäischen Unionsrecht gebotenen Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG auch zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Anspruch geht im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitsnehmers über. Das Bundesarbeitsgericht hat ergänzend klargestellt, dass der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und ggf. auch vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Mehrurlaub mit umfasst.
Die Höhe des Anspruches berechnet sich nach dem jeweiligen Bruttoverdienst. Pro nicht genommenen Urlaubstag wird ein Abgeltungsbetrag entsprechend dem Bruttoverdienst für einen Arbeitstag gewährt.
Der Anspruch auf Abgeltung kann jedoch nicht zeitlich uneingeschränkt geltend gemacht werden. Es sind insbesondere vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen und Verjährungsfristen zu berücksichtigen.
Sofern Sie als Erbe/Erbin Frage zur Geltendmachung des Abgeltungsanspruches haben, sprechen Sie uns gern an. Auch Arbeitgeber unterstützen wir gern bei der ordnungsgemäßen Abwicklung von solchen Ansprüchen.