Ausübungskontrolle bei einem Ehevertrag mit Verzicht auf Versorgungsausgleich
BGB § BGB § 242
1. Zur Ausübungskontrolle bei einem ehevertraglichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern. (Leitsatz des Gerichts)
2. Ein zunächst wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte auf Grund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot nachehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
3. Auf der Rechtsfolgenseite ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation ausgewogen berücksichtigt. Durch die Anpassung sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden.
4. In Fällen der Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich kann es besondere Sachverhaltskonstellationen geben, in denen ein „Hinübergreifen” auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betracht gezogen werden kann.
5. Die Situation der Doppelverdienerehe zweier selbstständiger Ehegatten ist mit diesen besonderen Sachverhaltskonstellationen jedoch in der Regel nicht vergleichbar. (Leitsätze der Redaktion)