Verpflichtung zur Zahlung einer „Abendgabe“ in einem muslimisch-sunnitischer Ehevertrag auch bei Scheidungsantrag durch Ehefrau

Gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm vom 22.04.2016 (3 UF 262/15) schuldet ein Ehemann die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und daher kein „talaq“ (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zu Grunde liegt. (Leitsatz des Gerichtes)