Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied stellt grundsätzlich keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung dar

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16 – über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied zu entscheiden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber hatte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Arbeitnehmer bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer/Betriebsratsmitglied eingeleitet. Während jenes Verfahren noch anhängig war, schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag. Nach dem die vereinbarte Abfindungssumme ausgezahlt wurde und der Arbeitnehmer von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten war, machte der Arbeitnehmer gerichtlich den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend, da er durch den Aufhebungsvertrag als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt sei und daher der Aufhebungsvertrag nach § 78 Abs. 2 BetrVG, § 134 BGB nichtig sei. Das Bundesarbeitsgericht lehnte – wie auch die Vorinstanzen – diesen Anspruch ab. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrag wird ein Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Die günstige Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus seinem Sonderkündigungsrecht aus § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist wirksam.
In der Praxis wird sich daher die Frage stellen, unter welchen besonderen Voraussetzungen die Rechtsprechung von dieser Regel Ausnahmen erklären wird, sprich, ob zum Beispiel bei Vereinbarung von bestimmten Regelungen ein solcher Aufhebungsvertrag nicht doch als unzulässige Begünstigung angesehen werden wird.