Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 19. Dezember 2018, 10 AZR 231/18, siehe hierzu auch Pressemitteilung Nr. 70/18, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie anwendbar. Es war eine Jahresarbeitszeit vereinbart. Nach dem Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestand zu Gunsten der Klägerin ein Zeitsaldo, für den der Arbeitgeber die Grundvergütung gezahlt hat. Die Arbeitnehmerin verlangt darüber hinaus Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging. Der Arbeitgeber lehnte diese mit der Begründung ab, Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bestünde erst, wenn die Arbeitszeit die Arbeitszeit für Vollzeitkräfte überschreitet.
Das BAG hat jedoch den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitszuschläge, wie auch schon die Vorinstanzen, bejaht. Die Auslegung des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht entsprechend dem Verhältnis aus Arbeitsstunden bei Vollzeitbeschäftigung und Arbeitsstunden bei Teilzeit reduziert würde. Eine solche Auslegung ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar, der da heißt: „Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“
Mit diesem Urteil hat der Zehnte Senat des BAG seine bisherige gegenläufige Ansicht aufgegeben und sich der Auffassung des Sechsten Senates des BAG angeschlossen.
Für die Praxis hat dieses Urteil nicht nur für die Auslegung des Manteltarifvertrages der Systemgastronomie Bedeutung. Auch andere Tarifverträge mit ähnlichen Klauseln sowie Klauseln in Arbeitsverträgen, bei denen die Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung gerade nicht der geforderten Proportionalität entsprechen, werden wohl zukünftig im Sinne dieses Urteils ausgelegt werden, mit der Folge, dass der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in mehr Fällen bejaht werden wird.
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