Nachehelicher Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit

BGB §§ BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz I, BGB § 1573 BGB § 1573 Absatz II, BGB § 1609 Nr. BGB § 1609 Nummer 2

1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein

Keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen einer Habilitation

Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund i. S. des § BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz II BGB dar. (Leitsatz des Gerichts)

Entscheidung
Da