Rechtsprechung: fristlose Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer einem Vorgesetzten gegenüber Gewalt androht, kann eine fristlose Kündigung wirksam sein.
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer äußerte er sich seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber mit den Worten:
“Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.”
Bei diesem Vorfall waren Kollegen anwesend. Nachdem der Arbeitgeber von diesem Vorfall Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos. Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. Der Kläger habe seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht. Bereits ein Jahr zuvor sei der Mitarbeiter wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten abgemahnt worden. Entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers habe nicht festgestellt werden können, dass dieser zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden sei.
ArbG Mönchengladbach, Az.: 6 Ca 1749/12