Auskunftsverlangen eines Elternteils beim Volljährigenunterhalt

Ein aus § BGB § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil ein (Unterhalts-)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat. (Leitsatz des Gerichts)

Entscheidung
Das OLG erkennt bereits bei Einreichung des Antrags auf Auskunft keinen Anspruch des Antragstellers. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage auf Auskunft des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil – zur Berechnung der Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt – existiere nicht. Der Anspruch könne auch nicht aus § BGB § 242 BGB hergeleitet werden. Die Voraussetzungen, wie sie vom BGH seit seiner Entscheidung im Jahr 1987 verlangt werden, lägen hier nicht vor. Dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – II-6 UF 49/12 = BeckRS 2012, BECKRS Jahr 20746