Unterhalt

Der Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten und der Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg zählt nicht zur allgemeinen Schulausbildung i. S. des § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)

Entscheidung
Das OLG beschloss auf eine sofortige Beschwerde hin, dass die Ausbildung der Antragsgegnerin nicht zur allgemeinen Schulausbildung i. S. des § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 2 BGB gehöre. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Begriff der allgemeinen Schulausbildung unter Heranziehung der zu § BAFOEG § 2 BAFOEG § 2 Absatz I 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach erfolge eine Eingrenzung dieses Begriffs nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule.

Ziel des Schulbesuchs müsse der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss oder die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung sei beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt.

Nicht ausreichend sei dagegen der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine Ausbildung vermittelt, die auf ein konkretes Berufsfeld bezogen ist. Sowohl das von der Antragsgegnerin besuchte Berufskolleg als auch der Besuch der Fachhochschule für Sozialpädagogik hätten nicht den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung zum Ziel, sondern würden bereits konkret die fachlichen Grundlagen und die erforderlichen Handlungskompetenzen für den Beruf einer Erzieherin vermitteln.

Damit stehe eine konkrete Berufsausbildung im Vordergrund. Dementsprechend befinde sich die Antragsgegnerin nicht in der allgemeinen Schulausbildung mit der Folge, dass sie gem. § BGB § 1609 BGB den minderjährigen Kindern und der Ehefrau im Rang nachgehe.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2012 – 18 WF 229/12 = BeckRS 2012, BECKRS Jahr 21631