Nachehelicher Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit
BGB §§ BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz I, BGB § 1573 BGB § 1573 Absatz II, BGB § 1609 Nr. BGB § 1609 Nummer 2
1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein
Unterhalt
Der Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten und der Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg zählt nicht zur allgemeinen Schulausbildung i. S. des § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 2 BGB. (Leitsatz des Gerichts)
Entscheidung
Das OLG
Auskunftsverlangen eines Elternteils beim Volljährigenunterhalt
Ein aus § BGB § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist.
Keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen einer Habilitation
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund i. S. des § BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz II BGB dar. (Leitsatz des Gerichts)
Entscheidung
Da