Crowdworker kann als Arbeitnehmer anzusehen sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 01.12.2020 – 9 AZR 102/20 eine für das Arbeitsrecht weit reichende Entscheidung getroffen: Ein Crowdworker kann als Arbeitnehmer anzusehen sein. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Kläger („Crowdworker“) mit der Beklagten – einer