Entwurf Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Am 13.06.2018 hat das Bundeskabinett einen Entwurf des „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2019 in Kraft treten.
Das Gesetz regelt vier Bereiche: Verlängerung der vertraglich vereinbarten

Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen einer Behinderung – Unterrichtspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX a.F./§ 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX n.F. –

Das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2017 – 8 AZR 492/16 – entschieden, dass in dem Verstoß eines Arbeitgebers gegen Verfahren- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen grundsätzlich ein Indiz iSv § 22 AGG liegt, dass mit überwiegender

Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied stellt grundsätzlich keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung dar

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16 – über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied zu entscheiden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber hatte beim Arbeitsgericht unter

Bundesarbeitsgericht: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszualgen

11.09.2017 Rechtsanwältin Regine Götz Pfändungsschutz Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.08.2017 (Az.: 10 AZR 859/16) entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sogenannte Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Das BAG führt als Begründung die Regelungen § 6 Abs. 5 ArbZG

Vorliegen eines Scheinpraktikums und Differenzvergütungsansprüche

27.10.2016 RAin Regine Götz Scheinpraktikum, weitere Lohnansprüche

Das Landgerichtsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer Entscheidung vom 20.05.2016 mit den Fragen beschäftigt, wann ein Scheinpraktikum vorliegt und ob dem „Praktikanten“ ein weiterer Lohnanspruch zusteht. (LAG Berlin-Brandenburg 6 Sa 1787/15).

Das LAG hat auf